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RR 1996 044

Regierungsrat — RR 1996 044

Zg Regierungsrat · 1996-11-05 · Deutsch ZG

§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Keine Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Gemeinde, deren Gemeinderat die angefochtene Verfügung aufgehoben hat, so dass die dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, weil die vormundschaftliche Massnahme im Zeitpunkt der Errichtung begründet war und dem Gemeinderat weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.

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nermassen entweder keine Antwort oder eine unzutreffende Antwort erhal- ten, so dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde durchaus begründet war. Dem Beschwerdeführer ist mithin eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde X. zuzusprechen. Ein Betrag von Fr. 500.– erscheint angemessen. Bei dieser Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Beschwerdeführung erfüllt sind. (RRB, 11. Juni 1996) § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Keine Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Gemeinde, deren Gemeinderat die angefoch- tene Verfügung aufgehoben hat, so dass die dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, weil die vormundschaftli- che Massnahme im Zeitpunkt der Errichtung begründet war und dem Ge- meinderat weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann Erwägungen:

3. Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 161.1) ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Nach herrschender Lehre gilt dies im allgemeinen nur, wenn ein Sachent- scheid ergeht. Indessen rechtfertigt es sich nicht, bei Erledigung einer Be- schwerde ohne Anspruchsprüfung eine Parteientschädigung generell zu ver- weigern (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 143; Gerichts- und Verwal- tungspraxis des Kantons Zug, GVP, 1991/92, S. 345). Für die Parteientschä- digung sind in einem solchen Fall die Grundätze massgebend, welche bei einem Sachentscheid anzuwenden sind (vgl. Bernet, a.a.O., S. 143). Entschei- dend ist mithin gemäss § 28 Abs. 2 VRG, welche Partei ganz oder teilweise obsiegt hätte, wäre ein Sachentscheid ergangen. Zu beachten ist hierbei, dass gemäss § 47 Abs. 2 VRG grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind. Auf- grund einer summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde gutgeheissen worden wäre, hat doch der Gemeinderat X. die Beistandschaft mit Beschluss vom 1. Juli 1996 aufgehoben, weil die Voraus- setzungen nicht mehr erfüllt waren. Indessen ist die Beistandschaft..im Zeitpunkt der Errichtung als begründet zu betrachten. Im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB gilt eine Person auch dann als abwesend, wenn sie nicht oder nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 54 zu Art. 392). Diese Voraussetzung ist aufgrund der Akten als erwiesen anzunehmen. Da rasches Handeln geboten 194

erschien, wählte der Gemeinderat auch eine zweckmässige Massnahme in der Form der Beistandschaft, welche auf die Handlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin keinen Einfluss hatte, sondern lediglich bezweckte, dass die als dringend nötig erachteten Handlungen vorgenommen werden konn- ten. Nachdem die Voraussetzungen der Beistandschaft nicht mehr gegeben waren, die Beschwerdeführerin hatte inzwischen eigene Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen betraut – hob der Gemeinderat die Beistandschaft wieder auf. Dem Gemeinderat kann mithin weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden, so dass gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 2 eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde X. ausser Betracht fällt. (RRB, 5. November 1996) Grundbuchgebührentarif – Die Rechnung betreffend Handänderungsgebühren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (§ 29) A. Am 27. Januar 1995 erhob die X. AG, gegen die Rechnung der Ge- meindeverwaltung Y. vom 29. Dezember 1994 betreffend Handänderungsge- bühren bei der Steuerkommission des Kantons Zug «Einsprache». Gemäss § 29 Abs. 1 des Grundbuchgebührentarifs vom 28. Februar 1980 (BGS 215.35) kann gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen binnen zwanzig Tagen von der Mitteilung an gerechnet erstinstanzlich beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden. Eingaben an eine unzuständige Behör- de sind von Amtes wegen unter Mitteilung an den Absender an die zustän- dige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; BGS 162.1). Dies ist geschehen. In Ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 1995 hält die Gemeindeverwal- tung Y. fest, ob die Eingabefrist eingehalten werde, müsse der Regierungsrat klären. Diese Frage kann aber offen bleiben Auf der Rechnung fehlt nämlich

– entgegen der klaren Vorschrift von § 29 Abs. 2 des Grundbuchgebührenta- rifs – die Angabe von Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ge- reichen. Somit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. B. Die Gemeindeverwaltung Y. wird auf die erwähnte zwingende gesetzli- che Bestimmung aufmerksam gemacht und ersucht, gemäss § 29 Abs. 2 des Grundbuchgebührentarifs bei der Mitteilung der Gebührenrechnung die Be- schwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben. Zudem steht gemäss § 29 Abs. 3 des Grundbüchgebührentarifs die Gebührenrechnung nach un- benütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach rechtskräftigem Rechts- mittelentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichem Urteil gemäss Art. 80 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel) gleich. Fehlt aber eine Rechtsmittel- belehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu laufen; eine 195